Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz)
Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Stunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen an fünf Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 8, 2009)