Notes:
1) Bachelorstudiengänge bzw. sonstige grundständige Studiengänge gemäß der KMK-Definition (insbesondere Staatsexamen, Diplom, Magister) im Erststudium. Ohne Personen mit folgenden angestrebten Abschlussprüfungen: Lizentiat, Promotion ohne vorausgesetzte Abschlussprüfung, Bühnen-/Konzert-/Opernprüfung, Privatmusiklehrerprüfung, Kirchenmusikprüfung A, Solistenprüfung, sonstiger FH-Abschluss, Abschlusszeugnis/Zertifikat, sonstiger Abschluss in Deutschland, Abschlussprüfung im Ausland, kein Abschluss angestrebt. Zuordnung zum Zeitpunkt des Studiums. Die nachgewiesene Abschlussart kann von der Abschlussart zum Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. zum Ende des Beobachtungszeitraums abweichen.
2) Einschließlich Lehramt-Bachelorabschlüsse.
3) Einschließlich Lehramt-Staatsexamenabschlüsse.
4) Die Quoten bezeichen den Anteil derjenigen Studierenden im ersten Hochschulsemester (Studienanfängerinnen und Studienanfänger) eines Studienjahres, der sich während des Beobachtungszeitraums innerhalb von drei Semestern ohne Abschluss exmatrikuliert und ohne Neueinschreibung/Rückmeldung oder (erfolgreiche) Abschlussprüfung innerhalb des Karenzzeitraums von drei weiteren Semestern bleibt.
5) Das Studienjahr bezeichnet den Startzeitpunkt der Beobachtung, ob ein Abbruch vorliegt. Es setzt sich aus dem Sommersemester und dem darauffolgenden Wintersemester zusammen (z. B. 2018 = SS 2018 und WS 2018/2019). Beobachtungszeitraum (drei Semester) und Karenzzeitraum (drei weitere Semester) werden semestergenau dem jeweiligen Sommer- und Wintersemester hinzugerechnet.
6) Personen mit HZB-Erwerb an Studienkollegs in Deutschland zählen als Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer.

Last update: June 12, 2024

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