Notes:
1) Zuwendungen des Bundes und der Länder entsprechend der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nach Artikel 91 b Absatz 1 GG. Die Angaben sind dem Bundeshaushaltsplan 2020 (vom 21.12.2019) bzw. 2021 (vom 21.12.2020) entnommen, abweichend davon auch den Wirtschaftsplänen oder Mitteilungen des BMBF (siehe Quelle). Bei der Aggregierung der Daten sind Rundungsdifferenzen möglich. Daten des Jahres 2020 sind revidiert im Vergleich zur letzten Veröffentlichung.
2) Einschließlich Zuwachs gemäß Pakt für Forschung und Innovation.
3) Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
4) Ab dem Jahr 2021 werden die DFG-Programmpauschalen nicht mehr als 2. Säule des Hochschulpaktes gefördert, sondern sind in der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (AVDFG) verankert. Sie werden daher in den institutionellen Haushalt der DFG überführt.
5) Programmorientierte Förderung (POF) und Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, unter Berücksichtigung von Sondertatbeständen/Sonderfinanzierungen des Bundes und von Ländern. Zuzüglich Ansatz für Rekrutierungsinitiative (Länderanteil hilfsweise nach Finanzierungsschlüssel 90:10 berechnet). Ohne Ansätze für Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und Demonstrationsanlagen bei Bund und Ländern. Den Aufwuchs der POF trägt der Bund gemäß dem Beschluss über den PFI III seit 2016 allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
6) Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Den Aufwuchs des Plafonds für laufende Maßnahmen trägt der Bund gemäß dem Beschluss über den PFI III seit 2016 allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
7) Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
8) Ab 2021: Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der Charité (BIH).
9) Gemäß Vereinbarung über die Förderung von Spitzenforschung an Universitäten.
10) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen. Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet.
11) Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch die Länder erfolgt über die gesamte Programmlaufzeit; Anpassungen der Jahresraten sind möglich.
12) Nachfolgeprogramm von Qualitätspakt Lehre. Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die Zuwendung allein vom Bund, ab dem Jahr 2024 von Bund und Ländern gemeinsam vorgesehen.
13) Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderinitiative Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung vom 10. Dezember 2020 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).
14) Nationale Kohorte; Projektförderung.
15) Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet.
16) Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 50:50 errechnet.
17) Der Bund finanziert die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen direkten Projektausgaben sowie die Kosten der Projektträgerschaft und Evaluierungen. Das jeweilige Sitzland beteiligt sich an den vorhabenbezogenen Gesamtausgaben im Rahmen der Finanzierung der Grundausstattung (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar).
18) Der Bund finanziert die Fördergegenstände in Form einer Pauschale und trägt die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar).
19) Der Bund finanziert die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Hochschulen sowie die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar). 2021: Auslauffinanzierung. Folgeprogramm: Innovation in der Hochschullehre (ab 2021).
20) Der Bund finanzierte die für die Durchführung der Vorhaben erforderlichen Personal-, Sach- und Betriebsausgaben sowie die Kosten der Projektträgerschaft, Jury und wissenschaftlichen Begleitung des Wettbewerbs. Das jeweilige Sitzland bzw. der Träger der Hochschule stellte die Gesamtfinanzierung des geförderten Vorhabens sicher (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar). Auslauffinanzierung.
21) Ab 2021: Nachfolgeprogramm für den Hochschulpakt 2020.
22) Ohne weitere bilaterale Förderung aufgrund Artikel 91 b Absatz 1 GG im Einzelfall. Aufgrund nicht ermittelbarer Beträge bei einzelnen programm- und projektbezogenen Förderungen können die Fördermittel für Länder und "Bund/Länder zusammen" höher sein.

- = Keine Daten auszuweisen oder 0.
y = Daten an anderer Stelle enthalten.

Last update: December 3, 2021