Anmerkungen:
1) Zuwendungen des Bundes und der Länder entsprechend der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nach Artikel 91 b Absatz 1 GG. Die Angaben sind dem Bundeshaushaltsplan 2017 bzw. 2018 entnommen, abweichend davon auch den Wirtschaftsplänen oder Mitteilungen des BMBF (siehe Quelle). Bei der Aggregierung der Daten sind Rundungsdifferenzen möglich. Daten des Jahres 2017 sind revidiert im Vergleich zur letzten Veröffentlichung.
2) Einschließlich Zuwachs gemäß Pakt für Forschung und Innovation (PFI III).
3) Den Aufwuchs der Grundförderung trägt der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein.
4) Programmorientierte Förderung (POF) und Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, unter Berücksichtigung von Sondertatbeständen/Sonderfinanzierungen des Bundes und von Ländern. Zuzüglich Ansatz für Rekrutierungsinitiative (Länderanteil hilfsweise nach Finanzierungsschlüssel 90:10 berechnet). Ohne Ansätze für Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und Demonstrationsanlagen. Den Aufwuchs der POF trägt der Bund gemäß dem Beschluss über den PFI III seit 2016 allein.
5) Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Den Aufwuchs des Plafonds für laufende Maßnahmen trägt der Bund gemäß dem Beschluss über den PFI III seit 2016 allein.
6) Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Den Aufwuchs der gemeinsamen Zuwendung trägt der Bund gemäß dem Beschluss über den PFI III seit 2016 allein.
7) Änderung des Bund-Länder-Schlüssels ab 2018.
8) Gemäß Vereinbarungen über die Förderung von Spitzenforschung an Universitäten; einschließlich Überbrückungsfinanzierung; einschließlich Verwaltungskosten beim Wissenschaftsrat.
9) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen. Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet.
10) Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch die Länder erfolgt über die gesamte Programmlaufzeit; Anpassungen der Jahresraten sind möglich.
11) Nationale Kohorte; Projektförderung.
12) Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 50:50 errechnet.
13) Der Bund finanziert die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen direkten Projektausgaben sowie die Kosten der Projektträgerschaft und Evaluierungen. Das jeweilige Sitzland beteiligt sich an den vorhabenbezogenen Gesamtausgaben im Rahmen der Finanzierung der Grundausstattung (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar).
14) Der Bund finanziert die Fördergegenstände in Form einer Pauschale und trägt die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar).
15) Der Bund finanziert die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Hochschulen sowie die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar).
16) Der Bund finanziert die für die Durchführung der Vorhaben erforderlichen Personal-, Sach- und Betriebsausgaben sowie die Kosten der Projektträgerschaft, Jury und wissenschaftlichen Begleitung des Wettbewerbs. Das jeweilige Sitzland bzw. der Träger der Hochschule stellt die Gesamtfinanzierung des geförderten Vorhabens sicher (ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar).
17) Ohne weitere bilaterale Förderung aufgrund Artikel 91 b Absatz 1 GG im Einzelfall.

- = Keine Daten auszuweisen oder 0.
m = Daten nicht verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2018