Source: GWKGemeinsame Förderung von Bund und Ländern
This table also appears in the Federal Report on Research and Innovation as Table 10.

Notes:
1) Zuwendungen des Bundes und der Länder entsprechend der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nach Artikel 91 b Absatz 1 GG. Die Angaben sind dem Bundeshaushaltsplan 2022 (vom 22.06.2022) bzw. 2023 (vom 23.12.2022) entnommen, abweichend davon auch den Wirtschaftsplänen oder Mitteilungen des BMBF (siehe Quelle). Bei der Aggregierung der Daten sind Rundungsdifferenzen möglich. Daten des Jahres 2022 sind revidiert im Vergleich zur letzten Veröffentlichung.
2) Einschließlich Zuwachs gemäß Pakt für Forschung und Innovation.
3) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DFG; laut Beschlüssen der GWK. Den Aufwuchs der Grundförderung trug der Bund in den Jahren 2016 bis 2020 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
4) Seit dem Jahr 2021 werden die DFG-Programmpauschalen nicht mehr als 2. Säule des Hochschulpaktes gefördert, sondern sind in der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (AVDFG) verankert.
5) Gemäß Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023, Anlage 1 (Wirtschaftspläne). Den Aufwuchs der Grundförderung trug der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
6) Gemäß GWK-Abkommen; Programmorientierte Förderung (POF) und Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, unter Berücksichtigung von Sondertatbeständen/Sonderfinanzierungen des Bundes und von Ländern. Bundes- und Länderanteil laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023, Anlage 1 (Wirtschaftspläne). Ohne Ansätze für Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und Demonstrationsanlagen bei Bund und Ländern. Zuzüglich Ansatz für Rekrutierungsinitiative (Länderanteil hilfsweise nach Finanzierungsschlüssel 90:10 berechnet). Den Aufwuchs der POF trug der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
7) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung WGL; laut Beschlüssen der GWK. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Den Aufwuchs des Plafonds für laufende Maßnahmen trug der Bund seit 2016 gemäß dem Beschluss über den PFI III allein. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
8) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung MPG; laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023. Ohne Sonderfinanzierungen einzelner Länder oder des Bundes. Im Rahmen von PFI IV wird der jährliche Aufwuchs von 2021 bis 2030 von Bund und Ländern nach den in den jeweiligen Ausführungsvereinbarungen festgelegten Schlüsseln aufgebracht.
9) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung acatech; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023.
10) Ab 2021: Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der Charité (BIH). Gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Berlin über die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG). Bundes- und Länderanteil laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023, Anlage 1 (Wirtschaftsplan).
11) Gemäß GWK-Abkommen; laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023; Anlage 1 (Wirtschaftsplan).
12) Gemäß GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung DZHW; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023, Anlage 1 (Wirtschaftsplan).
13) Nachfolgeprogramm von Qualitätspakt Lehre. Gemäß Verwaltungsvereinbarung über Innovation in der Hochschullehre vom 6. Juni 2019; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023. Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die Zuwendung allein vom Bund, ab dem Jahr 2024 von Bund und Ländern gemeinsam vorgesehen.
14) Gemäß GWK-Abkommen; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023.
15) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und zur Förderung einer Deutschen Allianz Meeresforschung (VV-DAM); laut Beschlüssen der GWK; für das Jahr 2023 laut Mitteilung des BMBF.
16) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie), laut Beschlüssen der GWK.
17) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen ("Innovative Hochschule"). Laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023; (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).
18) Gemäß GWK-Abkommen und AV-FGH; laut Beschlüssen der GWK; laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023.
19) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020, Artikel 1 i.V.m. Bericht zur Umsetzung des Hochschulpakts 2020 im Jahr 2020 (Materialien der GWK, Heft 80). Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch die Länder erfolgt über die gesamte Programmlaufzeit; Anpassungen der Jahresraten sind möglich.
20) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über die Einrichtung einer Kommission für Forschungsinformationen in Deutschland (KFiD); laut Beschlüssen der GWK.
21) Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderinitiative Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung vom 10. Dezember 2020 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet); laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023.
22) Projektförderung gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der NAKO (Nationale Kohorte) Gesundheitsstudie; laut Beschlüssen der GWK.
23) Gemäß Vereinbarung zu Aufbau und Förderung einer Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI); laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023 (Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 90:10 errechnet).
24) Gemäß Vereinbarung über das Professorinnenprogramm 2030 des Bundes und der Länder. Länderanteil gemäß Finanzierungsschlüssel 50:50 errechnet.
25) Gemäß der Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen. Laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023. Der Bund finanziert die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen direkten Projektausgaben sowie die Kosten der Projektträgerschaft und Evaluierungen. Das jeweilige Sitzland beteiligt sich an den vorhabenbezogenen Gesamtausgaben im Rahmen der Finanzierung der Grundausstattung; ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar.
26) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023. Der Bund finanziert die Fördergegenstände in Form einer Pauschale und trägt die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher; ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar.
27) Gemäß Verwaltungsvereinbarung zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen, welche die Gesamtfinanzierungsschlüssel der einzelnen Jahre regelt. Laut Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023 sowie laut Mitteilung des BMBF.
28) Gemäß Bund-Länder-Vereinbarung über ein gemeinsames Programm "Qualitätsoffensive Lehrerbildung"; Bundeshaushaltsplan 2022 bzw. Bundeshaushaltsplan 2023.
29) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Qualitätspakt Lehre. Laut Bundeshaushaltsplan 2022. Der Bund finanziert die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Hochschulen sowie die Kosten des Verfahrens und der Evaluation. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme sicher; ein genauer Betrag ist nicht ermittelbar. Ab 2022: Auslauffinanzierung. Folgeprogramm: Innovation in der Hochschullehre (ab 2022).
30) Gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken; laut Beschlüssen der GWK. Nachfolgeprogramm für Hochschulpakt 2020 (ab 2021).
31) Ohne weitere bilaterale Förderung aufgrund Artikel 91 b Absatz 1 GG im Einzelfall. Aufgrund nicht ermittelbarer Beträge bei einzelnen programm- und projektbezogenen Förderungen können die Fördermittel für "Länder" und "Bund/Länder zusammen" höher sein.

- = Keine Daten auszuweisen oder 0.

Last update: December 7, 2023